Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Denmach kann die private Nutzung eines betrieblichen Pkws nur nach der sog. 1%-Regelung besteuert werden, wenn der Pkw zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem Schreiben klargestellt, auf welche Art der Steuerpflichtige den Nachweis der betrieblichen Nutzung führen kann.
Quelle: Schreiben des BMF vom 7.7.06