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Nachname ./. Vorname – Domainstreitigkeit

Der  Beklagte  unterhält den Internetauftritt seiner Freundin unter der Internetadresse mit ihrem ersten Vornamen. Der Kläger hat den entsprechenden Nachnamen.

Der BGH nun hierzu mit Verweis auf die grundke-Entscheidung:

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

Zum erforderlichen eigenständigen Schutz des Vornamens (Bekanntheit/erhebliche Kennzeichnungskraft):

…für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung entweder  eine  überragende  Bekanntheit  der  betreffenden  Person  oder  aber eine  erhebliche  Kennzeichnungskraft  des  Vornamens  voraussetzt…

Zumindest ist dieser Vorname derart ausgefallen, dass er die bei fehlender überragender Bekanntheit der betreffenden Person für einen ausnahmsweise möglichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche erhebliche Kennzeichnungskraft aufweist….

{Quelle – BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 – I ZR 11/06}

Der Beitrag wurde am Dienstag, den 21. April 2009 um 13:36 Uhr veröffentlicht und wurde unter Eingang, EuGH | BVerfG | BGH | OLG, IT-Recht allgemein von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt

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