Der Beklagte unterhält den Internetauftritt seiner Freundin unter der Internetadresse mit ihrem ersten Vornamen. Der Kläger hat den entsprechenden Nachnamen.
Der BGH nun hierzu mit Verweis auf die grundke-Entscheidung:
Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.
Zum erforderlichen eigenständigen Schutz des Vornamens (Bekanntheit/erhebliche Kennzeichnungskraft):
…für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraussetzt…
Zumindest ist dieser Vorname derart ausgefallen, dass er die bei fehlender überragender Bekanntheit der betreffenden Person für einen ausnahmsweise möglichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche erhebliche Kennzeichnungskraft aufweist….
{Quelle – BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 – I ZR 11/06}