§ 97 a Abs II
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahmme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
§ 101 Anspruch auf Auskunft
(1) Wer in gewerblichen Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
Begründung:
zu § 97a II
….Der Beitrag von 100 Euro ermöglicht es den Rechtsinhabern, Rechtsverletzungen auch in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblich Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs wirksam zu verfolgen. Zugleich schützt die Begrenzung Verbraucher, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs tätig werden, vor überzogenen Forderungen. Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestalltungen wie die folgenden erfassen:
- Öffentliches Zugänglichemachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Hompage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers;
- Öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Hompage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein;
- Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.
zu 101
…Nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichen Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in guten Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht erfasst.
Satz 2 stellt klar, dass das einschränkende Merkmal “gewerbliches Ausmaß” nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte aufweist. Für den Fall der Rechtsverletzung im Internet bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nicht nur im Hinblick auf die Anzahl der Rechtsverletzungen, also etwa die Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien, ein “gewerbliches Ausmaß” erreichen kann, sondern auch im Hinblick auf die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung. Letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, oder ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Gerichte und Anwälte dürfen nun wieder kreativ werden.
{Quelle – Auszug Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 09.04.2008 – Drucksache 16/8783}