Kostenpauschale für Arbeitskleidung endet bei Pfändungsgrenze

Soweit gesetzliche Bestimmungen das Tragen von Schutzkleidung nicht ausdrücklich vorschreiben, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung während der Arbeitszeit grundsätzlich vereinbaren. Der Arbeitgeber ist dabei berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Das BAG hält einen solchen Einbehalt für unwirksam, soweit das Nettoentgelt bereits unpfändbar ist. Die Wirksamkeit der “Kittelgeld”-klausel wurde daher vom Senat des BAG nicht weiter geprüft.

{Quelle – PM des BAG, Urteil vom 17. Februar 2009 – 9 AZR 676/07}

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