keine Rundfunkgebührenbefreiung und besondere Härte für ALG-II Empfänger mit geringen Zuschlägen

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in mehreren Berufungsverfahren entschieden, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II, die hierzu einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, auch dann keine Befreiung von den Rundfunkgebühren beanspruchen können, wenn dieser Zuschlag die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühren von 17,03 Euro unterschreitet.

Das Oberverwaltungsgericht sieht in diesen Fällen auch keine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrages als gegeben an, da diese Vorschrift keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei. Auch verfassungsrechtliche Bedenken (bestehende Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen ALG-II Empfängern) bestünden nicht, da die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gedeckt sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.

[Quelle - PM des OVG Berlin Brandenburg, Urteile vom 20. Mai 2008 - OVG 11 B 12.07 u.a.]

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.