Jugendschutz und Internetauktion

Eine Haftung des Auktionshauses – so der BGH – kommt bei einem Angebot von jugendgefährdenden Medien über das entsprechende Portal wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht, auch wenn es selbst nicht Anbieter jugendgefährdender Medien ist.

Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft das im Telemediengesetz geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht.

Das Auktionshaus muss ab Kenntnis nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch dafür sorgen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Allerdings darf der Beklagten – so der BGH – keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, welche das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Einer Sperrung bedarf es hinsichtlich jugendgefährdender Medien dann nicht, wenn durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Der Bundesgerichtshof verwies die Sache wegen noch fehlender Feststellungen (gleichartige Angebote / Art und Weise der Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten) zurück.

{Quelle – PM BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04}

Insbesondere die dann ggf. vorliegenden Ausführungen zu Art und Weise der Filterung und einer mögliche Implementierung eines Altersverifikationssystem dürften mit Interesse verfolgt werden, da manche Internetprojekte doch eher selten Finanzierungsmittel in die Filtertechniken investieren und die rechtlichen Fallstricke (Widerruf/Rückgabe/AGB/Kaufabwicklung/Prüfpflichten/Impressum/Datenschutz etc.) zu nicht unerheblich Folgen führen können.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.