Im Spannungsverhältnis von Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung

Es ging um die Frage, ob eine aufgestellte Namensliste im Rahmen eines Interessenausgleichs, wobei die Liste Sozialpunkte ua. für das Lebensalter vorsah und die Auswahl proportional nach Altersgruppen erfolgte, welche jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten, gegen das AGG verstößt.

Der zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts verneinte dies, wie auch schon das Landesarbeitsgericht.

In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung liegt zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese ist aber gemäß § 10 S.1 AGG gerechtfertigt.

Die Zuteilung von Alterspunkten führt mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.

{Quelle – Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. November 2008 – 2 AZR 701/07}

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