Darf sich eine Gewerkschaft über betriebliche E-Mailadressen der Arbeitnehmer an diese wenden?
Bereits nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1995 (1 BvR 601/92) hat ein Gewerkschaftsmitglied grundsätzlich das Recht, jederzeit für seine Gewerkschaft zu werben. Dieses Recht ist auch nicht auf einen Kernbereich beschränkt. Hierauf bezog sich dann auch das LAG Schleswig-Holstein mit seinem Urteil vom 01.12.2000 (Az: 6 Sa 562/99). Im Rahmen der Abwägung der unterschiedlich grundrechtlich geschützten Positionen stehen sich zum einen der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers (Art. 2 Abs. 1 GG) gegenüber. Das BAG hat die Zulässigkeit von E-Mailwerbung nunmehr bestätigt.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit. Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers berührt werden, sind die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haben gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führt. Auf Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen.
Da die Arbeitgeberin zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu messbaren wirtschaftlichen Nachteilen nichts vorgetragen hatte, wies der Senat die Klage ab.
{Quelle – PM Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08}