Gericht bestätigt Verbot von Flat-rate Party

Mit Verfügung vom 06.07.2007 untersagte die Landeshauptstadt Hannover der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Gaststättenrecht, im Funpark Veranstaltungen durchzuführen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis ausgeschenkt werden, sowie Getränke zu einem nicht kostendeckenden Preis als Werbemaßnahme auszuschenken.

Nach Auffassung des Gerichts findet die Verfügung eine Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG eine Grundlage. Danach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden. Konzepte wie das “10 Cent Hammer Event” seien geeignet, dem Alkoholmissbrauch Vorschub zu leisten und gefährdeten damit die Gesundheit der Gäste. Der bei weitem nicht kostendeckende Preis verleite das überwiegend junge Publikum zu einem die Gesundheit gefährdenden Alkoholkonsum. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Veranstaltern sieht die Kammer nicht, weil im Gegensatz etwa zu “All-inclusive-Reisen” und im geschäftlich geprägten Umfeld bei der Veranstaltung der Antragsgegnerin der gemeinschaftliche übermäßige Alkoholgenuss im Vordergrund stehe.

{Quelle – PM VG Hannover, Beschluss vom 11.07.2007 – Az: 11 B 3480/07}

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