Aus der PM der Bundesagentur für Arbeit
…Geldgeschenke an Kinder werden in der Regel nicht auf ihren Anspruch auf Sozialgeld angerechnet. Eine Anrechnung auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch der Eltern ist sogar gänzlich unzulässig, weil Einkommen und Vermögen von Kindern nur bei deren eigenem Anspruch berücksichtigt werden.
Nach der derzeitigen Rechtslage muss allerdings über die Geldgeschenke im Einzelfall entschieden werden: Geschenke zu Festen wie Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe sind einmalige Einnahmen, die zwar grundsätzlich nach der entsprechenden Verordnung auf den Bedarf der hilfebedürftigen Person anzurechnen sind, soweit aber „nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist“, heißt es in der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung.
Ob finanzielle Zuwendungen Dritter angerechnet werden, hängt von deren Höhe und einer möglichen Zweckbestimmung ab. „Wir gehen davon aus, dass Geldgeschenke zu Festen wie Kommunion oder Konfirmation in aller Regel nicht angerechnet werden müssen“, sagte Alt. „Das Geld der Tante, das ausdrücklich zum Kauf eines Fahrrads gedacht ist, wird sicher unangetastet bleiben.“
{Quelle – PM der Bundesagentur für Arbeit vom 14.03.2007}
Spielräume:
1. Bagatellgrenze liegt bei 50 €
2. Zweckbindung z.B. für einen speziellen Gegenstand – wird zum Vermögen gerechnet – dann muss Freibetrag von 3100€ p.P. beachtet werden.
3. Einzelfallprüfung – Ermessensspielraum
{Quelle – Audiodienst der Bundesagentur für Arbeit vom 13.03.2007}
beispielhafte Mustervorlage vom Sozialticker