Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, kann sich regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, soweit der Arbeitgeber die Kündigung hinnimmt. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

{Quelle: – PM des BAG – Urteil vom 12. März 2009 – 2 AZR 894/07}

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