Der Beschwerdeführer lehnte es ab eine Eingliederungsvereinbarung (u.a. Angebot einer ärztl. Untersuchung beim Arzt der Agentur f. Arbeit zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit) zu unterzeichnen. Daraufhin senkte die ARGE den Anteil des Arbeitslosengelds II unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags monatlich um 30 % der Regelleistung ab.
Eine Absenkung kann grundsätzlich dann nicht vorgenommen werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen kann. Dies ist nach Ansicht des LSG vorliegend gegeben, da die Eingliederungsvereinbarung einen rechtswidrigen Inhalt enthält. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit hat der Leistungsträger als Vorfrage zu treffen. Dies kann durch Aufforderung zur Meldung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III zum Zweck der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.
Hieraus folgt, dass auch kein Bedürfnis besteht, eine extensive Auslegung des § 15 Abs. 1 SGB II dahingehend vorzunehmen, dass auch für die Prüfung der Frage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen vorliegt, eine Eingliederungsvereinbarung zulässig sein soll
{Quelle – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 – L 3 ER 175/07 AS}