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Erdgeschossmieter – Kosten für den Aufzug

Ein Vermieter von Wohnraum darf die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen.

Sachverhalt:
Die Mieter bewohnten eine Wohnung im Erdgeschoss einer Seniorenanlage. Die Anlange war mit einem Aufzug ausgestattet. Nach dem abgeschlossenen Formularmietvertrag sollten Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung, unter anderem die Kosten des Aufzugs, umgelegt werden. Der Vermieter verlangte mit einer Nebenkostennachforderung einen anteiligen, nach dem Maßstab der Wohnfläche umgelegten Betrag für die Betriebskosten des Aufzugs.

Der VIII. Zivilsenat entschied, dass eine solche Vereinbarung auch formularvertraglich mit einem Erdgeschossmieter geschlossen werden kann. Die Beteiligung an den Aufzugskosten benachteiligt den Erdgeschossmieter unabhängig von dem konkreten Nutzen, den ihm der Aufzug bietet, nicht unangemessen. Eine nach der konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge.

{Quelle: BGH, Urteil vom 20. September 2006 – VIII ZR 103/06}

Der Beitrag wurde am Donnerstag, den 21. September 2006 um 12:12 Uhr veröffentlicht und wurde unter Eingang, EuGH | BVerfG | BGH | OLG von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt

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