Sofern ein öffentlicher Arbeitgeber einen Stellenpool im Rahmen eines sog. „Personalüberhang“ schafft und die Auswahl der Beschäftigten auf eine bestimmte Altersgruppe beschränkt, nimmt er als Arbeitgeber dadurch eine unzulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vor, wenn dies lediglich mit Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur begründet wird ohne die Erforderlichkeit speziell darzulegen. Der dadurch unzulässig benachteiligte Beschäftigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.
{Quelle – PM des BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 8 AZR 906/07}