Endrenovierung trotz unwirksamer Klausel – ungerechtfertigte Bereicherung des Vermieters möglich

Der BGH entschied, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.

Die Mieter nahmen in der Annahme, zur Endrenovierung verpflichtet zu sein, vor Rückgabe der Wohnung nach Kündigung Renovierungsmaßnahmen vor. Die Kosten (9 € je qm Wand- und Deckenfläche) verlangten sie nunmehr mit Verweis auf die unwirksame Klausel zurück.

Der Erstattungsanspruch, so der BGH, kann sich aus ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters ergeben, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben.

zur Berechnung:

Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Im vorliegenden Fall ist aber noch zu klären, ob ein höherer Wert deshalb anzusetzen ist, weil nach dem Klägervortrag der Kläger zu 2 beruflich als Maler und Lackierer tätig ist und die Durchführung der Schönheitsreparaturen damit möglicherweise Gegenstand seines in selbständiger beruflicher Tätigkeit geführten Gewerbes war.

Aufgrund fehlender Feststellungen zur Höhe hat der BGH die Sache zurückverwiesen.

{Quelle – BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07}

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