Empfehlungen Bundesrat – TMG-E
aus den Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 32 der 859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009 zum Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen: – der Bundestag wird die 2.und 3. Lesung voraussichtlich am 18.06.2009 Punkt 7 durchführen.
aus den Empfehlungen:
Der Ausschuss für Frauen und Jugend hat keine Einwände gegen den Regierungsentwurf.
Der federführende Wirtschaftsausschuss hat erhebliche Bedenken, da der Gesetzentwurf zahlreiche rechtliche und technische Fragen aufwirft, insbesondere ob die bestehenden  Möglichkeiten unzureichend sind und wie sie effektiver umgesetzt werden können.
(Zuständigkeit des BKA für die Erstellung der Sperrliste / Befugnis zur Weitergabe personenbezogener Daten/ Verbesserung der bestehenden Möglichkeiten zur  Sperrung im  Wege einstweiliger Verfügungen)
Der Kulturausschuss möchte datenschutzrechtliche Belange besser geschützt wissen.
Prüfungen allgemein:
…Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern in § 8a Absatz 5 TMG-E den datenschutzrechtlichen Belangen derjenigen Nutzer Rechnung getragen werden kann, deren Zugriffsversuch auf den gesperrten Server auf unproblematische Inhalte abzielte, die auf diesem Server abgespeichert sind….
…Der  Bundesrat  bittet  ferner  zu  prüfen,  wie  eine  verfahrensrechtliche Absicherung von Inhalteanbietern erfolgen kann, deren Angebote rechtlich unproblematisch sind, die jedoch aus technischen Gründen von einer Sperre erfasst werden….
….Der Bundesrat hält es überdies für erforderlich, das gesamte Spektrum der Verpflichtungen und Haftung von Webseiten-Betreibern und Diensteanbietern zu reformieren. Er betrachtet mit Sorge, dass die zunehmende Zahl an Verpflichtungen zu einer Marktbereinigung nicht nach Qualität, sondern nach Finanzkraft führt….
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um eine Übersicht oder  Schätzung von Servern mit Kinderpornographieangeboten geordnet nach Ländern,in denen deutsche Ermittlungsbehörden direkt oder
indirekt Zugriffsmöglichkeiten haben sowie Ländern, in denen keine Ermittlungschancen bestehen.
Der Innenausschuss schlägt vor auch jugendpornographische Darstellungen einzubeziehen. Die Sperrliste sollte regelmäßig überprüft werden. Ein effektiver Rechtsschutz gegen erfolgte Sperrmaßnahmen sollte ermöglicht werden.
Zusatz nach § 8a I S.1 TMG-E:
“Das  Bundeskriminalamt  prüft  regelmäßig  binnen  angemessener  Frist,spätestens allerdings drei Monate nach der letzten Überprüfung, ob ein Eintrag in der Sperrliste noch die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.”
Begründung u.a.:
…Insbesondere aber, um dem befürchteten Zensurcharakter der Norm vorzubeugen, sollte eine gesetzlich verpflichtende regelmäßige Überprüfung in den Entwurf aufgenommen werden….
§ 8a I S. 2 TMG-E
“arbeitstäglich” durch “täglich” ersetzen
Begründung u.a.:
…Es spricht wegen des ohnehin automatisierten Datenabgleichs vor allem nichts gegen eine tägliche Bereitstellung  der  Liste und gegen eine tägliche Entgegennahme und Umsetzung durch die Diensteanbieter….
§ 8a Absatz 5 Satz 2 ist zu streichen
(Datenweitergabebefugnis, die bei Sperrmaßnahmen anfallen)
Begründung u.a.:
….In der Folge würden die Beschuldigten mangels anderer Beweismöglichkeiten Durchsuchungsmaßnahmen ausgesetzt, die angesichts der Ächtung der Kinderpornographie durch die Gesellschaft massive Rufschädigungen nach sich ziehen können. Im Hinblick auf die geringe Gefährlichkeit der abgeblockten Versuche und der nicht auszuschließenden Möglichkeit fehlerhafter oder durch Dritte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen provozierter bzw. automatisiert vorgenommener Adresseingaben, erscheint eine systematische Strafverfolgung in diesen Fällen nicht angebracht. Vermutlich ist dies auch die eigentliche Intention des Gesetzentwurfs, denn wenn eine konsequente Strafverfolgung das Ziel gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dem Nutzer eine nicht herstellbare Verbindung vorzutäuschen statt ihn durch das Stopp-Schild zu warnen und zur Säuberung des Rechners zu veranlassen….
§ 8a Abs. 8a – TMG-E) – neu
“(8a) Gegen die Eintragung in die Sperrliste kann der betroffene Diensteanbieter  des  gesperrten  Telemedienangebots  Antrag  auf  Löschung  beim Bundeskriminalamt  stellen.  Unterlassungsansprüche  wegen  der  ordnungsgemäßen Umsetzung der Maßnahme nach Absatz 2 gegen die Diensteanbieter nach § 8 sind ausgeschlossen.”
Begründung u.a.:
…Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes und mit Blick auf Artikel 19 Absatz 4 GG ist deswegen die Einführung eines formalisierten Verwaltungsverfahrens sinnvoll und erforderlich….
… Mit dem Satz 2 wird deutlich gemacht, dass der einzige  Weg  zur  Entfernung  aus  der  Sperrliste  über  ein  geordnetes Verwaltungsverfahren gegen das Bundeskriminalamt führt und Unterlassungsansprüche gegen die Diensteanbieter nach § 8 TMG ausgeschlossen sind….
{Quelle: Vorschau zur 859. Plenarsitzung des Bundesrates / Drucksache 394/1/09}
Der Beitrag wurde am Mittwoch, den 10. Juni 2009 um 07:58 Uhr veröffentlicht und wurde unter Bund und Land, Datenschutz, Eingang, IT-Recht allgemein von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt
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