>> Materialien

Empfehlungen Bundesrat – TMG-E

aus den Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 32 der 859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009 zum Entwurf  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  der  Kinderpornographie  in Kommunikationsnetzen: – der Bundestag wird die 2.und 3. Lesung voraussichtlich am 18.06.2009 Punkt 7 durchführen.

aus den Empfehlungen:

Der Ausschuss für Frauen und Jugend hat keine Einwände gegen den Regierungsentwurf.

Der federführende Wirtschaftsausschuss hat erhebliche Bedenken, da der Gesetzentwurf zahlreiche rechtliche und technische Fragen  aufwirft, insbesondere ob die bestehenden   Möglichkeiten  unzureichend  sind  und  wie  sie  effektiver  umgesetzt  werden  können.

(Zuständigkeit des BKA für die Erstellung der Sperrliste / Befugnis zur Weitergabe personenbezogener Daten/ Verbesserung der bestehenden  Möglichkeiten zur   Sperrung  im   Wege einstweiliger  Verfügungen)

Der Kulturausschuss möchte datenschutzrechtliche Belange besser geschützt wissen.

Prüfungen allgemein:

…Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern in  §  8a  Absatz  5  TMG-E  den  datenschutzrechtlichen  Belangen  derjenigen Nutzer  Rechnung  getragen  werden  kann,  deren  Zugriffsversuch  auf  den gesperrten Server auf unproblematische Inhalte abzielte, die auf diesem Server abgespeichert sind….

…Der   Bundesrat   bittet   ferner   zu   prüfen,   wie   eine   verfahrensrechtliche Absicherung  von  Inhalteanbietern  erfolgen  kann,  deren  Angebote  rechtlich unproblematisch  sind,  die  jedoch  aus  technischen  Gründen  von  einer  Sperre erfasst werden….

….Der  Bundesrat  hält  es  überdies  für  erforderlich,  das  gesamte  Spektrum  der Verpflichtungen  und  Haftung  von  Webseiten-Betreibern  und  Diensteanbietern zu  reformieren.  Er  betrachtet  mit  Sorge,  dass  die  zunehmende  Zahl  an Verpflichtungen  zu  einer  Marktbereinigung  nicht  nach  Qualität,  sondern  nach Finanzkraft  führt….

Der Bundesrat bittet die  Bundesregierung  um  eine Übersicht oder   Schätzung von Servern mit Kinderpornographieangeboten geordnet  nach  Ländern,in denen deutsche Ermittlungsbehörden  direkt oder
indirekt Zugriffsmöglichkeiten haben sowie Ländern, in denen keine Ermittlungschancen bestehen.

Der Innenausschuss schlägt vor auch jugendpornographische Darstellungen einzubeziehen. Die Sperrliste sollte regelmäßig überprüft werden. Ein effektiver Rechtsschutz gegen erfolgte Sperrmaßnahmen sollte ermöglicht werden.

Zusatz nach §  8a  I S.1 TMG-E:
“Das   Bundeskriminalamt   prüft   regelmäßig   binnen   angemessener   Frist,spätestens allerdings drei Monate nach der letzten Überprüfung, ob ein Eintrag in der Sperrliste noch die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.”

Begründung u.a.:
…Insbesondere  aber,  um  dem  befürchteten  Zensurcharakter  der  Norm  vorzubeugen, sollte eine gesetzlich verpflichtende regelmäßige Überprüfung in den Entwurf aufgenommen werden….

§ 8a I S. 2 TMG-E
“arbeitstäglich” durch “täglich” ersetzen

Begründung u.a.:
…Es spricht wegen des ohnehin automatisierten Datenabgleichs vor allem nichts gegen eine tägliche Bereitstellung   der   Liste und gegen eine tägliche Entgegennahme und Umsetzung durch die Diensteanbieter….

§ 8a Absatz 5 Satz 2 ist zu streichen
(Datenweitergabebefugnis, die bei Sperrmaßnahmen anfallen)

Begründung u.a.:
….In der Folge würden die Beschuldigten mangels anderer Beweismöglichkeiten Durchsuchungsmaßnahmen ausgesetzt, die angesichts der Ächtung der Kinderpornographie  durch  die  Gesellschaft  massive  Rufschädigungen  nach  sich ziehen  können.  Im  Hinblick  auf  die  geringe  Gefährlichkeit  der  abgeblockten Versuche und der nicht auszuschließenden Möglichkeit fehlerhafter oder durch Dritte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen provozierter bzw. automatisiert vorgenommener Adresseingaben, erscheint eine systematische Strafverfolgung in  diesen  Fällen  nicht  angebracht. Vermutlich  ist  dies  auch  die  eigentliche Intention des Gesetzentwurfs, denn wenn eine konsequente Strafverfolgung das Ziel  gewesen  wäre,  hätte  es  nahegelegen,  dem  Nutzer  eine  nicht  herstellbare Verbindung vorzutäuschen statt ihn durch das Stopp-Schild zu warnen und zur Säuberung des Rechners zu veranlassen….

§ 8a Abs. 8a – TMG-E) – neu
“(8a)  Gegen  die  Eintragung  in  die  Sperrliste  kann  der  betroffene  Diensteanbieter   des   gesperrten   Telemedienangebots   Antrag   auf   Löschung   beim Bundeskriminalamt   stellen.   Unterlassungsansprüche   wegen   der   ordnungsgemäßen Umsetzung der Maßnahme nach Absatz 2 gegen die Diensteanbieter nach § 8 sind ausgeschlossen.”

Begründung u.a.:
…Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes und mit Blick auf Artikel 19 Absatz 4 GG ist deswegen die Einführung eines formalisierten Verwaltungsverfahrens sinnvoll und erforderlich….
… Mit  dem  Satz  2  wird  deutlich  gemacht,  dass  der einzige   Weg   zur   Entfernung   aus   der   Sperrliste   über   ein   geordnetes Verwaltungsverfahren gegen das Bundeskriminalamt führt und Unterlassungsansprüche gegen die Diensteanbieter nach § 8 TMG ausgeschlossen sind….

{Quelle: Vorschau zur 859. Plenarsitzung des Bundesrates / Drucksache 394/1/09}

Der Beitrag wurde am Mittwoch, den 10. Juni 2009 um 07:58 Uhr veröffentlicht und wurde unter Bund und Land, Datenschutz, Eingang, IT-Recht allgemein von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt

Trackback

Rechtsanwalt Grübner - Anwalt aus der Südstadt

Kontakt

Bandelstraße 21,
30171 Hannover
Tel.: +49 (0) 511 53 49 802
Fax: +49 (0) 511 53 49 803
gruebner@suedstadtanwaelte.de
Juli 2010
M D M D F S S
 1234
567891011
12131415161718
19202122232425
262728293031