Der Bundesrat möchte im Rahmen des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts einen neuen eigenständigen Auskunftsanspruch (§ 1356a BGB-E) einführen. Dieser soll von der Geltendmachung des Familienunterhalts unabhängig sein.
§ 1356a-E BGB Auskunftspflicht
(1) Jeder Ehegatte ist verpflichtet, dem anderen Ehegatten über seine Einkünfte und über den Bestand seines Vermögens Auskunft zu erteilen, soweit dies für einen Überblick über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich ist. Die §§ 260, 261 sowie § 1605 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. Der Anspruch ist nicht übertragbar.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
(3) Vor Ablauf von zwei Jahren kann erneute Auskunft nur verlangt werden, wenn der Ehegatte glaubhaft macht, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten grundlegend verändert haben.
(4) Auskunftspflichten aus anderem Rechtsgrund bleiben unberührt.
{Quelle – Bundesrat Drucksache 635/08 (Beschluss) vom 10.10.08}