eigenständiger Auskunftsanspruch – Transparenz in der Ehe

Der Bundesrat möchte im Rahmen des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts einen neuen eigenständigen Auskunftsanspruch (§ 1356a BGB-E) einführen. Dieser soll von der Geltendmachung des Familienunterhalts unabhängig sein.

§ 1356a-E BGB Auskunftspflicht

(1) Jeder Ehegatte ist verpflichtet, dem anderen Ehegatten über seine Einkünfte und über den Bestand seines Vermögens Auskunft zu erteilen, soweit dies für einen Überblick über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich ist. Die §§ 260, 261 sowie § 1605 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. Der Anspruch ist nicht übertragbar.
(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
(3) Vor Ablauf von zwei Jahren kann erneute Auskunft nur verlangt werden, wenn der Ehegatte glaubhaft macht, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten grundlegend verändert haben.
(4) Auskunftspflichten aus anderem Rechtsgrund bleiben unberührt.

{Quelle – Bundesrat  Drucksache  635/08 (Beschluss) vom 10.10.08}

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