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Der BFH und die Penderpauschale

Die Leitsätze des Gerichtes:

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.

2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung der Vollziehung handelt.

Auszug

…Es ist offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, um deren (vorläufige) steuerliche Anerkennung gestritten wird, jedenfalls nach bisherigem Verständnis für den Antragsteller beruflich veranlasst sind. Sie sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn “wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts” (aus einer Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, zitiert nach Tipke, Der Betrieb 2007, 1525, 1529)….

Wie kann man da widersprechen. Ob man jetzt noch die Entscheidung des BVerfG abwarten sollte? – Die Arbeit werden die Finanzämter haben.

{Quelle BFH, Beschluss vom 23.08.07 VI B 42/07Pressemitteilung vom 06.09.2007}

Der Beitrag wurde am Freitag, den 7. September 2007 um 07:21 Uhr veröffentlicht und wurde unter Arbeit und Soziales, Eingang, EuGH | BVerfG | BGH | OLG, Steuern im Blick von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt

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