Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung zu entziehen ist.
Der Kläger gab bei einer Verkehrskontrolle gegenüber den Polizeibeamten an, seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es hätte erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück mit Verweis auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrgesetzes und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zurück. Hiernach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch mit Blick auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung entschieden, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne dieser Regelung jedenfalls bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vorliegt.
{Quelle – PM des BVerwG – Urteil vom 26. Februar 2009 – 3 C 1.08}