BVerfG – keine Versagung von Beratungshilfe
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe. Die Ablehnung wurde mit Hinweis auf eine bereits gewährte Beratungshilfe zu einem anderen Bescheid begründet. Die daraufhin eingelegte Erinnerung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Hinweis auf verschiedene Angelegenheiten sei unbeachtlich, der Beschwerdeführerin sei es
“…zumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und bei der organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle der Ausgangsbehörde vorzusprechen. Es sei amtsbekannt, dass es dort zu einer kompetenten und objektiven Bearbeitung der Widersprüche und gegebenenfalls zu einer kostenlosen Beratung komme. Ein vernünftiger bemittelter Rechtsuchender hätte in dieser Situation keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern selbst bei der Behörde vorgesprochen…”
Das BVerfG hierzu:
“…Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann….”
“…Der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nach den dargestellten Gründen nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur Versagung der Beratungshilfe angesehen werden…”
Moment – “fiskalischer Gesichtspunkt” – ein Blick in den Beschluss gibt Aufschluss,
da das Sächsische Staatsministerium der Justiz, dem die Verfassungsbeschwerde zugestellt wurde, auf den Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln hinweist.
“…Der Weg zum Anwalt sei „ultima ratio“; Rechtsuchende könnten darauf verwiesen werden, den „einfacheren und billigeren“ Weg zur Behörde einzuschlagen, wenn dieser gleichwertige Beratungshilfe verspreche. Die Inanspruchnahme der Beratung nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und die selbständige Einlegung des Widerspruchs gegebenenfalls mit behördlicher Formulierungshilfe sei gegenüber anwaltlicher Beratung und Vertretung im Widerspruchsverfahren gleichwertig…”
Ne is klar -  bei den Berichten des Sächsischen Rechnungshofs – muss gespart werden, wo man nur kann.
{Quelle: – PM BVerfG vom 18. Juni 2009, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08}
Der Beitrag wurde am Donnerstag, den 18. Juni 2009 um 09:57 Uhr veröffentlicht und wurde unter Arbeit und Soziales, Eingang, EuGH | BVerfG | BGH | OLG von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt
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