Bundesverwaltungsgericht und die Zweitwohnungssteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat in vier Revisionsverfahren entschieden, dass Bundesrecht es nicht verbietet, allerdings auch nicht verlangt, Studierende von der Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung am Studienort auszunehmen, wenn sie  mit Hauptwohnung noch bei den Eltern gemeldet sind.

Auf die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Die Revisionen gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern blieben dagegen im Ergebnis erfolglos.

Das BVerwG führt hierzu aus, dass das Innehaben einer – weiteren – Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt werde und wer sie finanziere, sei unerheblich.

Im Rahmen der im Steuerrecht zulässigen Typisierung komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall Leistungsfähigkeit gegeben sei. Auch dürfe an die melderechtlichen Verhältnisse angeknüpft werden. Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige.

Länder und Gemeinden seien jedoch, so das BVerwG, bundesrechtlich nicht gehindert, die Anforderungen an die Erstwohnung strenger auszugestalten (tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung /  gleiche Anforderungen an beide Wohnungen). Im Einzelfall könne wegen unzulänglicher Leistungsfähigkeit auch der Erlass der Steuerschuld  in Betracht gezogen werden.

{Quelle – BVerwG Urteile vom 17. September 2008, PM des BVerwG Nr. 57/2008}

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