Bundesrat – Empfehlungen zum BSIG – Entwurf
u.A. bittet der Bundesrat im Hinblick auf § 5 Absatz 1 BSIG-E im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in § 5 Absatz 1 des Gesetzentwurfs vorgesehene Befugnis des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, ohne jeden Anlass “Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen”, zu erheben und automatisiert auszuwerten sowie “die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten” einschließlich der Kommunikationsinhalte automatisiert auszuwerten, verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält.
…Gerade an der Nahtstelle zwischen Bund und Unternehmen/Bürger (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BSIG-E) dürfen danach - zweckbegrenzt - Kommunikationsinhalte erfasst und ausgewertet werden. Die Zweckbegrenzung (§ 5 Absatz 3 BSIG-E) ist dabei so formuliert, dass der begrenzende Charakter zweifelhaft ist…
…Vor diesem Hintergrund ist es erheblichen Zweifeln ausgesetzt, ob die in § 5 BSIG-E formulierten Eingriffsschwellen einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem hier gravierenden Grundrechtseingriff und der Schutzgutgefährdung herbeiführen. Insbesondere die von § 5 Absatz 1 des Gesetzentwurfs gestattete anlasslose grundrechtseingreifende Auswertung aller Daten “ins Blaue
hinein” lässt die Verfassung nicht zu. ….
zu § 15 TMG
Absatz 3 soll wie folgt geändert werden:
a)  In Satz 1 werden die Wörter “dem nicht widerspricht” durch die Wörter “darin einwilligt” ersetzt.
b)  Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: “Der Nutzer kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.”
folgender Absatz 9 soll angefügt werden:
“Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass bestimmte Nutzer seine zur Bereitstellung des Dienstes genutzten technischen Einrichtungen stören, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus verwenden, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen der Störung erforderlich ist; eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr  vorliegen  oder  die  Daten  zur  Störungseingrenzung  oder  – beseitigung nicht mehr benötigt werden. Nach Satz 2 gespeicherte Daten sind spätestens nach 24 Stunden zu löschen. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, soweit und sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist.”
Die Bußgeldvorschrift des § 16 Absatz 2 Nummer 5 soll um die Wörter “oder Absatz 9 Satz 1 bis 4″ ergänzt werden.
Begründung:
….Satz 1 Halbsatz 1 verdeutlicht den Einzelfall- und Anlassbezug der weiteren Datenverwendung, um Auslegungsschwierigkeiten bei der Normanwendung vorzubeugen. Dies erscheint insbesondere deshalb veranlasst, weil die zu § 100 Absatz 1 TKG ergangene Rechtsprechung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die vorbeugende Speicherung von IP-Adressen zur Störungseingrenzung und -beseitigung zulässt, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Nutzer vorliegen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 06.06.2007 – 10 O 562/03 -, CR 2007, 574). Satz 1 Halbsatz 2 sichert die Zweckbindung bei der Datenverwertung.
Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass es aus technischen Gründen unvermeidbar sein kann, neben den Nutzungsdaten mutmaßlicher Störer auch diejenigen anderer Nutzer zu erfassen; diese Daten sind unbeschadet der prinzipiellen Löschpflicht nach Satz 3 spätestens nach 24 Stunden zu löschen (Satz 4).
Satz 5 ist § 15 Absatz 8 Satz 3 TMG nachgebildet….
Auf einen Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg wird die vorgeschlage 24h-Speicherung kritisiert und der Absatz 9 wie folgt abgeändert:
„Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass bestimmte Nutzer seine zur Bereitstellung seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen stören, darf er die personenbezogenen   Daten   dieser   Nutzer   über   das   Ende   des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur erheben, speichern und nutzen, soweit dies für den Zweck der Eingrenzung  oder  Beseitigung  der  Störung  erforderlich  ist;  eine Verwendung  der  Daten  für  andere  Zwecke  ist  unzulässig.  Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Störungseingrenzung oder -beseitigung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, soweit und sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist.“
Aufgrund der Streichung des Satzes 4 war die Bußgeldvorschrift notwendigerweise anzupassen.
Begründung (gegenüber dem Plenum):
Die Einschränkung „nur“ in Satz 1 stellt klar, dass der Verwendungszweck sich auf die Eingrenzung und Beseitigung der Störung beschränkt. Das Wort „Erkennen“ ist zu streichen, denn mit der Dokumentationspflicht und der Begrifflichkeit „tatsächliche Anhaltspunkte“ ist bereits sichergestellt, dass nur anlassbezogen  und  nicht  verdachtsunabhängig  personenbezogene  Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden können. Die Anlassbezogenheit der Maßnahme ist insbesondere von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder herausgestellt worden (vgl. deren Entschließung vom 18. Februar 2009; Erhebung und Auswertung als „ultima ratio“). Ferner ist klarzustellen, was unter „Verwendung“ zu verstehen ist. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung wird auf die in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder gleichlautenden Begriffe Erheben, Speichern und Verarbeiten abgehoben (vgl. § 3 BDSG).
Satz 4 ist ersatzlos zu streichen, denn die Maßgabe eine Löschung bereits nach 24 Stunden zu zusichern stellt eine wirtschaftliche und wahrscheinlich auch praktische Überforderung der Anbieter von Telemediendiensten dar. Mit der in Satz 3 gewählten Formulierung „unverzüglich“ ist sichergestellt, dass die Daten ohne schuldhaftes Zögern, d.h. so schnell wie möglich zu löschen sind. Eine genaue Fristbestimmung ist deshalb entbehrlich.
{Quelle – Bundesrat Drucksache 62/1/09 , Antrag Hessen, Baden-Württemberg – Drucksache 62/2/09}
Der Beitrag wurde am Freitag, den 6. März 2009 um 15:02 Uhr veröffentlicht und wurde unter Datenschutz, Eingang, IT-Recht allgemein von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt
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