Ist eine Kennzeichenverletzung anzunehmen, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Werbeanzeige des Dritten erscheint?
Der Bundsgerichtshof hat in zwei Sachen, welche die Problematik der Verwendung fremder Kennzeichen als Keywords im Rahmen der AdWord-Werbung aufwiesen, die Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint. In einem Fall (I ZR 139/07) konnte bereits eine Kennzeichenverletzung nicht festgestellt werden, da ein Fall einer markenrechtlich erlaubten beschreibende Benutzung angenommen wurde. In der anderen Sache (I ZR 30/07) hat der Bundesgerichtshof wie schon das Berufungsgericht eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung verneint, da die erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlte. Der Internetnutzer konnte hier nicht annehmen, dass die Anzeige in dem Anzeigenblock neben der Trefferliste von der Klägerin stammt.
In einer dritten Entscheidung (I ZR 125/07) hat der BGH die Sache dem EuGH zur Frage der Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt. Das Vorliegen einer Markenverletzung hängt hier davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Im zu entscheidenden Fall war die als Schlüsselwort gewählte Bezeichnung mit der fremden Marke identisch und wurde für Waren oder Dienstleistungen benutzt, für die die fremde Marke Schutz genießt.
{Quelle – PM des BGH Urteile vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07, I ZR 30/07; Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07}