Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf – Beweislastverteilung

BGH zu den Voraussetzungen der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB

Hiernach wird regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Das gilt allerdings nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Im Fall ging es um den Verkauf einer Katze aus einer Zucht. Nach der Übergabe wurde bei dem Tier eine Erkrankung festgestellt. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten Schadensersatz wegen aufgewendeter Tierarztkosten für die Behandlung des Katers sowie ihrer weiteren Katzen.

Ob der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war konnte nicht geklärt werden. Die Klage hatte sowohl vor dem Amtsgericht als auch dem Landgericht keinen Erfolg. Der BGH sah dies jedoch anders.
Er hat entschieden,

dass die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Klägerin nicht aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Grund ausgeschlossen ist. Zwar trifft es zu, dass der gesetzlichen Regelung die Erwägung zugrunde liegt, dass ein Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft, jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe typischerweise über bessere Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten verfügt als der Verbraucher. Das Eingreifen der Vermutung hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache besteht. Andernfalls würde die Beweislastumkehr bei verdeckten Mängeln wie etwa beim Verkauf originalverpackter Ware generell nicht eingreifen und der spezifisch Verbraucher schützende Charakter der Vorschrift damit weitgehend leer laufen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht wird unter anderem festzustellen haben, ob die Klägerin Verbraucherin ist oder ob ihre Katzenzucht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.

Auch zur Beweislastverteilung bezog der BGH erneut Stellung:

Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, muss nicht die Beklagte, sondern nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Klägerin darlegen und beweisen, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucherin gehandelt hat, weil sie es ist, die sich auf die Anwendbarkeit der für sie günstigen Verbraucherschutzbestimmung des § 476 BGB beruft.

{Quelle – PM BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 110/06}

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