Betriebsrat – Mitbestimmungsrecht – Beschwerdestelle nach AGG
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können.
Allerdings hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen.
Soweit der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle einrichtet, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren dem Gesamtbetriebsrat und nicht dem örtlichen Betriebsrat zu.
(Quelle - PM des BAG – Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 ABR 42/08)
Der Beitrag wurde am Donnerstag, den 23. Juli 2009 um 10:09 Uhr veröffentlicht und wurde unter Arbeit und Soziales, Eingang von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt
Trackback
