betriebsbedingte Änderungskündigung – zu unbestimmter Vertragsinhalt

Der Kläger war als Leiharbeiter bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Zwischen den Parteien bestand keine Tarifgebundenheit. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß und bot dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag an, der u.a. eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag „unwirksam wird“, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten. Der Kläger erhob Änderungsschutzklage.

Das BAG musste nicht entscheiden, ob die Beklagte den Kläger nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen (sog. equal-treatment-Bedingungen) vermitteln konnte und ob die angebotenen geänderten Vertragsbedingungen verhältnismäßig waren. Die Änderungskündigung war schon deshalb unwirksam, weil das Änderungsangebot unklar war. Für den Arbeitnehmer war nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten.

{Quelle – PM des BAG, Urteil vom 15. Januar 2009 – 2 AZR 641/07}

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