Die mit diesem Gesetzentwurf (Gesetzesantrag der Länder Sachsen-Anhalt,Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein) vorgeschlagenen Änderungen des Beratungshilferechts zielen darauf ab, die derzeitigen Strukturschwächen des Bewilligungsverfahrens zu beseitigen, die Bewilligungsvoraussetzungen zu präzisieren, die Kosten der Beratungshilfe auf ein angemessenes Maß zurückzuführen und zugleich den Zugang zum Recht für den Bürger mit geringem Einkommen weiterhin zu gewährleisten.
konkret sieht der Entwurf u.a. vor:
§ 1
alt:
Abs. 1
Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
(Nr. 3) die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
neu:
Abs. 1 Nr.3
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
Abs. 3
Die Landesjustizverwaltungen oder die von ihnen bestimmten Stellen führen Verzeichnisse über andere Möglichkeiten für die Hilfe nach Absatz 1 Nr. 2.
[Verpflichtung Verzeichnisse über andere Möglichkeiten der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zu erstellen und zu führen]
Abs. 4
Mutwilligkeit liegt vor, soweit ein Rechtsuchender, der nicht Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt auf eigene Kosten absehen würde.
[Inhaltlich beschränkt sich die Konkretisierung auf den Vergleich des bedürftigen Rechtsuchenden mit dem verständigen Selbstzahler.]
§ 2
neu:
Abs. 1 Satz 2
Eine Vertretung ist nur erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
§ 4
alt:
Abs.2
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind glaubhaft zu machen. Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden.
neu:
Abs.2
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. Dem Antrag sind eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. In dem Antrag hat sich der Rechtsuchende auch darüber zu erklären, ob er in eine Datenübermittlung gemäß Absatz 3 Satz 3 einwilligt; hierüber und über die Rechtsfolgen einer fehlenden Einwilligung ist er bei der Antragstellung zu belehren. Der Antrag ist vor Beginn der Beratungshilfe zu stellen. Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsstelle im Sinne von § 3 Abs. 1 wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden.
Abs.3
Das Gericht kann verlangen, dass der Rechtsuchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, die Vorlegung von Urkunden (§ 142 der Zivilprozessordnung) anordnen und Auskünfte einholen. Soweit dies zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden erforderlich ist,
kann das Gericht mit dessen Einwilligung Auskunft einholen
1. über das Vermögen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) des Rechtsuchenden bei den Finanzämtern und über seine Kontoverbindungen im Sinne des § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nebst Name und Anschrift des Kreditinstituts bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
2. über die Höhe seiner Einkünfte (§ 115 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung) bei den in Nummer 1 sowie bei den in § 643 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung genannten Stellen; die in Nummern 1 und 2 genannten Stellen sind zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. Das Gericht weist den Antrag ab, wenn der Rechtsuchende nicht im Antrag die Einwilligung gemäß Absatz 2 Satz 4 erteilt hat, es sei denn, dass die Auskunft nicht erforderlich ist.
§ 6
alt:
Abs.1
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.
neu:
Abs.1
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch Beratung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.
Abs.2
Das Amtsgericht erstreckt die Berechtigung auf Beratungshilfe durch Vertretung, wenn diese nach der Beratung erforderlich ist. Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch ergehen, nachdem die Beratungshilfe durch Vertretung gewährt worden ist. Ist bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Absatz 1 die Erforderlichkeit der Vertretung offensichtlich, stellt das Amtsgericht den Berechtigungsschein auch für Beratungshilfe durch Vertretung aus.
Abs.4
Wird ein Berechtigungsschein ausgestellt oder die Berechtigung auf Beratungshilfe durch Vertretung erstreckt, ist jeweils innerhalb von drei Monaten die Erinnerung der Staatskasse statthaft. Die Entscheidungen im Sinne von Satz 1 werden der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
Weiterhin wird auch im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütung “Beratungshilfe durch Beratung”(10€) und “Beratungshilfe durch Vertretung” (20€) unterschieden.
{Quelle – Bundesrat Drucksache 648/08 vom 02.09.08}