Bekanntgabe von Verwaltungsakten per E-Mail
aus den Leitsätzen des VG Oldenburg:
Ein Verwaltungsakt kann einem Unternehmen per E-Mail bekannt gegeben werden, wenn dieses bereits vorher mit der Erlassbehörde per E-mail in der Angelegenheit kommuniziert hat und keine Einwände gegen dieses Kommunikationsmittel erhob.
Wird ein Verwaltungsakt, der inhaltlich offensichtlich zwei juristische Personen zugleich betrifft, der gemeinsamen Geschäftsführerin dieser beiden juristischen Personen übermittelt, so wurde er im Zweifel beiden juristischen Personen bekannt gegeben.
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt nach § 43 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben wurde, der VA nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt ist und er auch nicht nichtig ist.
zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 41 Abs. 3 VwVfG
…Die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung auf diesem Weg ist nur zulässig, wenn die individuelle Bekanntgabe untunlich ist (§ 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Allein der Umstand, dass die Bekanntgabe an eine große Anzahl Betroffener einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen würde, reicht nicht aus (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 41 Rn. 48). Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass es der Beklagten mit einem gewissen Verwaltungsaufwand ohne weiteres möglich gewesen wäre, zumindest die Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung individuell zu benachrichtigen….
Bekanntgabe allgemein
…Bekanntgabe ist die Eröffnung der Tatsache des Ergehens und des Inhalts eines Verwaltungsaktes mit Wissen und Willen der Behörde, die ihn erlassen hat, nach den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften (Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 6). In Anlehnung an § 130 BGB setzt “Bekanntgabe” den Zugang des Verwaltungsaktes voraus, das heißt, der Verwaltungsakt muss derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 7b). Soweit des VwVfG, die Verwaltungszustellungsgesetze oder besondere Rechtsvorschriften keine Bestimmungen diesbezüglich enthalten, ist die Bekanntgabe von Verwaltungsakten formfrei möglich (vgl. Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 10). Bereits früher wurden daher zum Beispiel die Bekanntgabe mittels Telegramm, Fernschreiben und sogar per Telefon als zulässig und wirksam erachtet (vgl. Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 10 m.w.N.). Nach dem VwVfG in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrens (BGBl. 2002 I 3322), das in Niedersachsen durch § 1 Abs. 1 NVwVfG in das Landesrecht inkorporiert wird, ist auch die elektronische Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zulässig, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat und er das Dokument in lesbarer Form öffnen kann kann (vgl. § 3a Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 1 und § 41 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VwVfG; dazu auch Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 9, 16)….
E-Mail Kommunikation
…Die Klägerin hatte auch einen Zugang für die Übersendung amtlicher Schreiben per E-Mail in der Angelegenheit “Schabenbekämpfung” eröffnet, denn sie hatte selbst in dieser Sache bereits per E-Mail mit der Beklagten kommuniziert. Nach dem 21. Juni 2005 haben der Küchenchef des Hotels und die Beklagte in dieser Angelegenheit weiter per E-Mail miteinander kommuniziert. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat daran keinen Anstoß genommen. Sie hat in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2005 die E-Mail ausdrücklich erwähnt, ohne Protest gegen diese Form der Übermittlung zu erheben….
Vertretung
…Die wirksame Bekanntgabe an die Klägerin scheitert auch nicht daran, dass die E-Mail an den Herrn H., adressiert war. Herr H. hat in der Angelegenheit mehrfach mit der Beklagten kommuniziert. Frau                        , die sowohl Geschäftsführerin der “Hotel                GmbH” als auch der Komplementärgesellschaft der Klägerin ist, wusste dies, ohne dagegen einzuschreiten.
…
Mit der Formulierung “die Sie uns gestern per E-Mail geschickt haben” bringt Frau                      im Schreiben vom 22. Juni 2005 gerade im Gegenteil zum Ausdruck, dass sie die Übersendung an Herrn H. auch gegen sich gelten lässt. Damit erscheint Herr H. hier zumindest als Empfangsbote, wenn nicht sogar als Empfangsvertreter nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
…
Eine natürliche Person, die zugleich zwei von einem Verwaltungsakt offensichtlich betroffene juristische Personen vertritt, kann sich nicht selbst dergestalt künstlich aufspalten, dass sie den Verwaltungsakt nur für die eine Gesellschaft wahrnimmt, nicht aber für die andere. Es wäre eine Förmelei, würde man verlangen, dass die Beklagte denselben Verwaltungsakt ein weiteres Mal an dieselbe natürliche Person unter derselben Adresse schickt, nur für die andere Gesellschaft….
keine Schriftform – keine qualifizierte elektronischen Signatur
…Es bedurfte zur wirksamen Bekanntgabe der Allgemeinverfügung auch nicht der Verwendung einer “qualifizierten elektronischen Signatur” nach dem Signaturgesetz. § 3a Abs. 2 und § 37 Abs. 3 S. 2 VwVfG schreiben eine solche nur für Verwaltungsakte vor, für die durch eine Rechtsnorm die Schriftform angeordnet ist. Die Ziff. 1 bis 3 der Allgemeinverfügung mussten aber von Rechts wegen nicht zwingend schriftlich ergehen. Weder das IfSG noch andere Rechtsvorschriften schreiben für Maßnahmen aufgrund § 17 Abs. 2, 3 IfSG (Ziff. 1 und 2 der Verfügung) eine bestimmte Form vor; auch für Kostenentscheidungen (Ziff. 3 der Verfügung) ist in Niedersachsen keine bestimmte Form vorgeschrieben (vgl. Loeser/ Barthel, a.a.O., § 7 Ziff. 3.3). Ziff. 4 der Allgemeinverfügung (Zwangsandrohung) bedurfte möglicherweise nach § 70 Abs. 1 S. 1 Nds. SOG der Schriftform; eine eventuelle Unwirksamkeit der Zwangsandrohung wirkt sich aber auf Grundverfügung und Kostenlastentscheidung nicht aus….
{Quelle – VG Oldenburg, Urteil vom 15.07.2008 – 7 A 117/06}
Der Beitrag wurde am Montag, den 18. August 2008 um 11:08 Uhr veröffentlicht und wurde unter Eingang, IT-Recht allgemein, Niedersachsen von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt
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