Befristung des Arbeitsvertragses im Anschluss an die Ausbildung
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den diesen Sachgrund gestützt werden.
{Quelle – PM Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 7 AZR 795/06}
Der Beitrag wurde am Mittwoch, den 10. Oktober 2007 um 17:28 Uhr veröffentlicht und wurde unter Arbeit und Soziales, Eingang, EuGH | BVerfG | BGH | OLG von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt
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