Die Antragstellerin hat beim Landgericht Mannheim ein Auskunftsersuchen (§ 101 Abs. 9 UrhG) gestellt. Hierbei hat die Antragstellerin sowohl mehrere IP-Adressen als auch mehrere Globally Unique IDs vorgelegt. Nach Ansicht der Antragstellerin wurde das betreffende Spiel unter insgesamt drei verschiedenen GUID bei wechselnden IP-Adressen angeboten. Nunmehr wollte die Antragstellerin Auskünfte über jeweils eine IP-Adresse zu jeder der drei verwendeten GUID erhalten.
Das Landgericht Mannheim hat die Anordnung mit Beschluss vom 24.09.2008 antragsgemäß erlassen. Gemäß § 128c Nr. 4 KostO wurde dafür eine Gebühr von 600,00 Euro (3*200,00 €) angesetzt. Die Antragstellerin wollte mit der Beschwerde eine Reduzierung der Gebühr auf 200,00 Euro erreichen.
Das OLG hat die Beschwerde unter Hinweis auf den Sinn und Zweck von § 128c KostO zurückgewiesen.
Nach den Gesetzesmaterialien trägt die in § 128c KostO vorgesehene Gebühr dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung (Bundestags-Drucksache 16/5048, S. 36). Dies geschieht zwar nicht in der Weise, dass die Gebühr stets nach dem im Einzelfall konkret angefallenen Aufwand zu bemessen wäre. Gerade weil sich die Gebühr einerseits am Aufwand orientiert, andererseits auf einen Pauschalbetrag festgelegt wurde, kann die Gebührenbemessung nach Auffassung des Senats aber nicht allein nach formalen Kriterien erfolgen. Ein Antragsteller hätte es ansonsten innerhalb der durch die kurzen Aufbewahrungsfristen vorgegebenen zeitlichen Grenzen in der Hand, die Gebührenhöhe dadurch zu minimieren, dass er inhaltlich selbständige Anträge sammelt und in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammenfasst. Dies würde dem genannten Zweck der Gebührenvorschrift zuwiderlaufen.
Das OLG sieht im vorliegenden Fall mehrere Verletzungshandlungen auf Grund der Verwendung unterschiedlicher GUID als gegeben an, welche jeweils für sich eine Gebühr nach § 128c KostO auslösen.
Ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Letzteres ist zu bejahen, wenn ein Werk unter Verwendung unterschiedlicher Client-Programm-GUID zum Download angeboten worden ist.
Allerdings wird auch die Problematik mehrerer GUIDs gesehen
Angesichts des oben aufgezeigten Zusammenhangs zwischen GUID und einzelner Programminstallation kann zwar auch in dieser Konstellation nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass derselbe Verletzer unter Verwendung mehrerer GUID tätig war. Bei einer typisierenden Betrachtung, die angesichts der pauschalierten Gebührenregelung geboten erscheint, ist aber in der Regel davon auszugehen, dass sich hinter unterschiedlichen GUID auch unterschiedliche Nutzer verbergen.
Die Anzahl der IP-Adressen ist bei der Gebührenfestsetzung in diesem Fall demnach unerheblich.
Der Umstand, dass dasselbe Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten wurde, begründet allerdings noch keinen wesentlichen Unterschied im genannten Sinne (im Ergebnis wohl ebenso OLG Köln GRUR-RR 2009, 38).
Das OLG musste daher nicht mehr über die Berechnung der Gebührenhöhe bei mehreren unterschiedlichen Werken in Abhängigkeit der jeweils verwendeten GUIDs entscheiden.
{Quelle – OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.1.2009 – 6 W 4/09}