Soweit Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung eines Kaufobjekts austreten, können diese einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen. Dies gilt auch für solche Baustoffe welche bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind.
Eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes liegt dann vor, wenn übliche, auch von Laien ausführbare Umgestaltungs- Renovierungs- und Umbaumaßnahmen, nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden könnten.
{Quelle – PM des BGH – Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 30/08}